Absenzen
Gesetzliche Grundlage
Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung des Kantons Bern (BerV) Art. 51 und 55.
Schulpflicht
Die Lernenden sind gesetzlich verpflichtet, den Berufsschulunterricht gemäss Stundenplan zu besuchen; dies gilt ebenfalls für Stütz- und Förderunterricht sowie Lernateliers und Freifächer, zu denen sich Lernende angemeldet haben. Die Unterrichtszeit ist Arbeitszeit. Die Ferien der Lernenden sind grundsätzlich während der Schulferien anzusetzen.